Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN FÜR NON-CONSUMER

 Artikel 1 Definitionen

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“), werden die folgenden Begriffe mit der folgenden Bedeutung verwendet, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben:

(a) TransPart: TransPart B.V., mit satzungsmäßigem Sitz in Terneuzen und Bürositz in (4538 AZ) Terneuzen, in den Niederlanden, am Langereksestraat 19B, sowie die Rechtsnachfolger mit allgemeinem oder besonderem Titel und/oder (neue) Unternehmen, die durch die TransPart B.V. auf- oder übernommen werden;

(b) Auftraggeber: jede natürliche oder juristische Person, die in der Ausübung eines Berufes oder als Unternehmen handelt; Gegenpartei von TransPart mit der TransPart eine Vereinbarung abschließt, oder mit der sich TransPart in einer Diskussion oder Verhandlung über den Abschluss einer (Kauf-)Vereinbarung befindet;

(c) Vereinbarung: jede Vereinbarung zur Lieferung von Produkten, die zwischen TransPart und dem Auftraggeber abgeschlossen wird, jede Änderung oder Ergänzung dazu, sowie alle (Rechts-) Handlungen zur Vorbereitung und Durchführung der Vereinbarung;

(d) Produkte: alle Waren, unter anderem LKW-Sensoren, Schiffssensoren, Messinstrumente, Füllstandssensoren, Rudersensoren, Leckalarmsysteme für Schiffe, Bedienungen für Navigationsbeleuchtungen, mehrere Tankanzeigenpanele, Zubehör für die LKW- und Schiffsindustrie und Zubehör, die Gegenstand einer Vereinbarung sind;

(e) Bestellung: jeder Auftrag des Auftraggebers;

(f) Parteien: TransPart und der Auftraggeber gemeinsam.

Artikel 2 Anwendbarkeit

1. Wenn von den Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich von den AGB abgewichen wird oder wenn, auch im Hinblick auf die Art der vereinbarten oder zu vereinbarenden Leistungen, keine anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von TransPart anwendbar sind, dann gelten diese AGB für alle Vereinbarungen und für alle Handlungen, Angebote und andere Rechtshandlungen zwischen TransPart und dem Auftraggeber.

2. Die Anwendbarkeit der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird von TransPart ausdrücklich abgelehnt.

3. Die Einbindung Dritter durch TransPart wirkt sich nicht auf die Anwendbarkeit der AGB aus.
 
Artikel 3 Angebote, ausgewiesene Angebote, Abschluss von Vereinbarungen und Erklärungen Produktbezeichnungen

1. Die von TransPart erstellten Angebote oder ausgewiesenen Angebote gelten, sofern nicht anders angegeben, für 30 Tage. TransPart wird, innerhalb von 14 Tagen nach der Annahme durch den Auftraggeber, dem Auftraggeber diese Annahme schriftlich bestätigen.

2. Eine Vereinbarung wird erst nach der Annahme durch den Auftraggeber, gemäß Abschnitt 1, oder nach der ausdrücklichen schriftlichen Annahme der Bestellung des Auftraggebers durch TransPart abgeschlossen. Für Verkäufe und Lieferungen aus dem Lagerbestand von TransPart, gilt die Rechnung als schriftlicher Nachweis für die Bestellung des Auftraggebers und deren Annahme durch TransPart.

3. Wenn TransPart, auf Anfrage, jegliche Leistung ausführt, bevor eine vollständige Vereinbarung über den Preis und die Zahlungsbedingungen für diese Leistung erreicht wurde, bezahlt der Auftraggeber TransPart dafür, unter Beachtung der Bestimmungen in Artikel 5 und 6 und in Übereinstimmung mit den dann anwendbaren Tarifen von TransPart. Eine Annahme des Angebots durch den Auftraggeber bezieht sich auf das gesamte Angebot oder ausgewiesenes Angebot als solches. Änderungen, die vom Auftraggeber bei der Annahme des Angebots oder eines ausgewiesenen Angebots vorgenommen werden, sind wirkungslos.

4. Im Falle einer zusammengesetzten Preisangabe, besteht für TransPart keine Verpflichtung, ein Teil der im Angebot enthaltenen Waren gegen einen entsprechenden Anteil des angegebenen Preises zu liefern, oder das ausgewiesene Angebot gilt automatisch auch für Nachbestellungen.

5. Alle Aussagen von TransPart in Bezug auf Zahlen, Maße, Gewichte und/oder sonstige (technische) Bezeichnungen der Produkte wurden mit Sorgfalt getroffen, jedoch kann TransPart nicht garantieren, dass in dieser Hinsicht keine Abweichungen auftreten werden. Ausgestellte oder zur Verfügung gestellte Dokumentationsmaterialien, Muster, Zeichnungen oder Modelle gelten nur als Beispiele für die jeweiligen Produkte.

6. Alle technischen Anforderungen, die vom Auftraggeber an die zu liefernden Produkte gestellt werden und die von den normalerweise geltenden Anforderungen abweichen, müssen vom Auftraggeber vor dem Abschluss der Vereinbarung ausdrücklich gegenüber TransPart bekannt gemacht werden.

Artikel 4 Vertretungs- und Vertriebsvereinbarungen

Die AGB gelten auch, wenn und soweit der Auftraggeber als (Handel-)Vertretet oder Vertreiber von TransPart fungiert und die Parteien dazu eine schriftliche Vertretungs- und/oder Vertriebsvereinbarung abgeschlossen haben.

Artikel 5 Preise

1. Alle Preise von TransPart werden in Euro und exklusive Umsatzsteuer ausgedrückt, jeweils sofern nicht anders angegeben. Sofern nicht anders angegeben oder sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart, werden
 
zusätzliche Verpackungs- und Herstellungskosten im Zusammenhang mit dem Transport über den Seeweg, die Kosten für die Ein- und Ausfuhrgebühren und -zölle sowie alle (anderen) Abgaben oder Steuern, die in Bezug auf jegliche Leistung auferlegt oder erhoben werden, dem Auftraggeber separat in Rechnung gestellt.

2. Jede Änderung der Faktoren, die einen Einfluss haben auf die, in Abschnitt 1 genannten, Preise und die Mehrkosten von TransPart, einschließlich der Kaufpreise, Wechselkurse, Ein- und Ausfuhrzölle und sonstige Abgaben bei der Einfuhr oder Ausfuhr, Versicherungsprämien, Frachtraten und andere Abgaben oder Steuern, kann TransPart an den Auftraggeber weiterreichen.

3. Der Auftraggeber schützt TransPart vor allen Kosten und Schäden, die für TransPart aus der Tatsache entstehen könnten:

(a) dass der Auftraggeber nicht ordnungsgemäß für die Umsatzsteuer oder ähnliche Steuern in einem relevanten EG-Mitgliedstaat registriert ist; und/oder

(b) dass der Auftraggeber, TransPart und/oder der zuständigen Behörde im Bereich der Umsatzsteuer oder einer ähnlichen Steuer in einem relevanten EG-Mitgliedsstaat, unrichtige oder unzeitige Daten zur Verfügung stellt.

Artikel 6 Zahlungsbedingungen

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm in Rechnung gestellten Beträge, in der auf der Rechnung angegebenen Währung, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum an TransPart zu bezahlen, sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde. Die vereinbarte Zahlungsfrist stellt eine definitive Frist dar. Alle Zahlungen sind auf ein auf ein von TransPart bezeichnetes Bankkonto vorzunehmen.

2. Mögliche Einwände gegen Rechnungen, Spezifikationen, Beschreibungen und Preise müssen innerhalb von 7 Tagen in schriftlicher Form zur Kenntnis von TransPart gebracht werden, ansonsten werden die Rechnungen, Spezifikationen, Beschreibungen und Preise als zwischen den Parteien festgelegt erachtet.

3. Alle Beträge die dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, müssen ohne Abzüge oder Einbehaltungen bezahlt werden.

4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, einen eigenen Anspruch mit einem Anspruch von TransPart zu verrechnen und ist auch nicht berechtigt, seine Verpflichtungen auszusetzen.

5. Wenn zu einem beliebigen Moment bei TransPart fundierte Zweifel bestehen und bestehen können in Bezug auf die Bonität des Auftraggebers und/oder im Falle, dass der Auftraggeber wiederholt nicht richtig oder nicht rechtzeitig zahlt, und er von TransPart mindestens einmal ermahnt wird, dann ist TransPart berechtigt, seine Verpflichtungen (weitergehend) zu suspendieren, einschließlich der Verpflichtungen auf der Grundlage anderer Vereinbarungen. TransPart ist auch berechtigt, vom Auftraggeber die Vorauszahlung der Kaufsumme der Produkte oder die Bereitstellung einer angemessenen Bürgschaft, in Höhe des Betrags, den TransPart im Rahmen der Vereinbarung vom Auftraggeber fordern müssen könnte, zu verlangen.
6. In Bezug auf alle Zahlungen und Bürgschaften durch Akkreditiv und/oder Bankgarantien, stellt der Auftraggeber sicher, dass diese in jedem Fall unter Verwendung eines niederländischen, durch TransPart benannten, Bankinstituts mit gutem Ruf und Namen, stattfindet.

7. Der Auftraggeber ist, ohne weitere Benachrichtigung des Verzuges und für alle Beträge, die nicht spätestens am letzten Tag der Zahlungsfrist bezahlt wurden, ab diesem Tag verpflichtet zur Zahlung von täglichen Zinsen in Höhe der gesetzlichen (Handels-)Zinsen, die zu der Zeit in den Niederlanden anwendbar sind. Nach jedem Ablauf eines weiteren Monates, wird der Betrag, für den die Zinsen berechnet werden, um die in diesem Monat fälligen Zinsen erhöht.

8. Wenn der Auftraggeber auch nach Ablauf einer, per Einschreiben festgesetzten, erweiterten Zahlungsfrist den fälligen Betrag und die Zinsen nicht bezahlt hat, dann ist der Auftraggeber verpflichtet, TransPart alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, inklusive 15% Verwaltungskosten für den ausstehenden Betrag mit einem Minimum von 15 € und einschließlich der Kosten für die Rechtshilfe inner- und außerhalb des Verfahrens, zu ersetzen.

9. Wenn TransPart dem Auftraggeber auf der Grundlage der Nachsichtigkeit oder aus anderen Gründen, eine Verlängerung des Zeitraums zur Ausführung einer jeglichen Leistung gewährt, dann ist die neue Frist jeweils von definitiver Natur.

10. Vom Auftraggeber geleistete Zahlungen dienen jeweils zuerst der Rückzahlung aller fälligen Zinsen und Kosten und erst in zweiter Linie dem Ausgleich von fälligen Rechnungen, in der Reihenfolge der Rechnungsstellung, auch wenn der Auftraggeber angibt, dass die Zahlung einer späteren Rechnung gilt.

Artikel 7 Lieferfrist

1. Die von TransPart angegebene Lieferfrist für Produkte basiert auf den, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung, vorherrschenden Umständen und, sofern eine Abhängigkeit von Leistungen Dritter besteht, auf den Daten, die diese Dritte TransPart zur Verfügung gestellt haben. Die Lieferfrist wird von TransPart so gut wie möglich eingehalten. Die von TransPart angegebenen Lieferfristen stellen jeweils Schätzungen und niemals definitive Fristen dar.

2. Angegebene Fristen beginnen am Tag des Abschlusses der Vereinbarung. Wenn TransPart für die Durchführung der Vereinbarung Daten oder Hilfsmittel benötigt, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden müssen, beginnen die Fristen an dem Tag, an dem sich alle erforderlichen Daten oder Hilfsmittel im Besitz von TransPart befinden, insofern dieser Tag nach dem Tag des Abschlusses der Vereinbarung liegt.

3. Bei Überschreiten einer jeglichen Frist, hat der Auftraggeber kein Recht auf Schadensersatz in dieser Hinsicht. Der Auftraggeber hat in diesem Fall weder ein Recht auf Auflösung noch auf Aufhebung der Vereinbarung.

Artikel 8 Lieferung und Risiko
 
1. Die Lieferung und die Risikoübertragung der Produkte und deren Verpackung erfolgt jedes Mal ab Werk. TransPart wird dem Auftraggeber baldmöglichst den oben erwähnten Zeitpunkt und Ort mitteilen und der Auftraggeber wird die Produkte baldmöglichst, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung, abnehmen.

2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass von seiner Seite nichts im die Einhaltung bestimmter Fristen behindert, einschließlich der Lieferung und der Abnahme- und Installationszeiten.

3. Sollte der Auftraggeber die Produkte, aus nicht-rechtsgültigen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig abnehmen, dann befindet er sich ohne Inverzugsetzung in Verzug. TransPart ist dann berechtigt, die Produkte auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers zu lagern oder diese an einen Dritten zu verkaufen. Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, die Kaufsumme zuzüglich der Zinsen und Kosten für Schadensersatz zu zahlen, jedoch in einem vorherrschenden Fall reduziert um die Nettoeinnahmen aus dem Verkauf an den Dritten.

4. TransPart hat jederzeit das Recht, Teillieferungen vorzunehmen. Wenn die Lieferung in Teilen stattfindet, dann ist TransPart berechtigt, jede Teillieferung gesondert zu berechnen.

Artikel 9 Höhere Gewalt

1. Unter höherer Gewalt werden, neben dem Verständnis in Gesetz und Rechtsprechung, alle äußeren Ursachen verstanden, vorhergesehen oder unvorhergesehen, auf die TransPart keinen Einfluss ausüben kann, einschließlich dem Umstand, dass Lieferanten und/oder Subunternehmer von TransPart ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, Wetterbedingungen, Erdbeben, Feuer, Verlust oder Diebstahl von Werkzeugen, das Verschwinden von zu verarbeitenden Materialien, Straßensperren, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen und Import- oder Handelsbeschränkungen, aufgrund derer TransPart (vorübergehend) nicht in der Lage, seine Verpflichtungen (ganz oder teilweise) zu erfüllen.

2. TransPart hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitergehende) Einhaltung behindert, nach dem Moment entsteht, an dem TransPart seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen ist.

3. Während dem Bestand von höherer Gewalt, werden die Lieferung und sonstigen Verpflichtungen von TransPart ausgesetzt. Wenn der Zeitraum, in der aufgrund von höherer Gewalt die Einhaltung der Verpflichtungen durch TransPart nicht möglich ist, 3 Monate überschreitet, dann sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass in diesem Fall eine Verpflichtung zu Schadensersatz besteht.

4. Wenn TransPart beim Auftreten der höheren Gewalt seinen Verpflichtungen bereits teilweise nachgekommen ist, oder seine Verpflichtungen nur teilweise erfüllen kann, dann ist er berechtigt, die bereits gelieferten oder den lieferbaren Teil separat in Rechnung zu stellen und der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als ob sie einen separaten Vertrag betreffen würde. Dies gilt jedoch nicht, wenn der bereits gelieferte oder lieferbare Teil keinen eigenständigen Wert hat, oder auf eine solche Art und Weise mit dem nicht-gelieferten Teil verbunden ist, dass er nicht als eigenständige Ware angewendet werden kann.
 
Artikel 10 Eigentumsvorbehalt

1. Das Eigentum über die Produkte wird, ungeachtet der tatsächlichen Lieferung, dem Auftraggeber erst übertragen, nachdem er gegenüber TransPart alle fälligen Zahlungen geleistet hat, in Verbindung mit den, auf der Grundlage der Vereinbarung, gelieferten oder zu liefernden Produkten, einschließlich der Vertragssumme, möglichen Zuschlägen, Zinsen, Steuern und Kosten als Folge dieser AGB oder der Vereinbarung, sowie den, auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung, möglicherweise ausgeführten oder auszuführenden Aktivitäten.

2. Jeder Betrag, der vom Auftraggeber erhalten wird, gilt zuerst der Zahlung dieser Forderungen, die TransPart gegenüber dem Auftraggeber haben könnte und für die TransPart keinen Eigentumsvorbehalt gemäß Absatz 1 geltend gemacht hat.

3. Solange das Eigentum über die Produkte noch nicht auf den Auftraggeber übertragen worden ist, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Produkte an Dritte zu leasen oder diesen zum Gebrauch zu übergeben, darauf gegenüber Dritten ein Pfand aufzunehmen oder sie auf andere Weise zu Gunsten Dritter zu belasten. Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, Produkte, die im Eigentum von TransPart stehen, an Dritte zu verkaufen oder zu liefern, wenn dies im Rahmen des normalen Unternehmensvorgehens des Auftraggebers erforderlich ist.

4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Produkte, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, sorgfältig und als erkennbares Eigentum von TransPart aufzubewahren, und diese gegen Risiken, wie für Explosion, Beschädigung und Diebstahl zu versichern. Auf erste Anforderung von TransPart, überträgt der Auftraggeber alle Rechte gegenüber dem betroffenen Versicherer in Verbindung hiermit an TransPart.

5. Wenn und solange TransPart Eigentümer der Produkte ist, informiert der Auftraggeber TransPart unverzüglich schriftlich, wenn ein Teil der Produkte verloren gegangen ist oder beschädigt wurde, oder die Produkte gepfändet wurden und/oder (ein jeder Teil der) Produkte auf andere Weise in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus informiert der Auftraggeber TransPart auf erste Anforderung darüber, wo sich die Produkte, für die TransPart einen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, befinden.

6. Der Auftraggeber garantiert gegenüber TransPart oder einem, von ihm benannten, Dritten bereits jetzt die unbedingte und unwiderrufliche Erlaubnis und jegliche Zusammenarbeit, für den Zugang, in allen Fällen, in denen TransPart seine Eigentumsrechte ausüben möchte, zu allen jenen Orten, an denen sich das Eigentum von TransPart dann befindet für die Mitnahme dieser Waren. Wenn und soweit TransPart seine Eigentumsrechte ausüben möchte, wird der Auftraggeber TransPart jede Zusammenarbeit gewähren, die dann für TransPart erforderlich ist, um Zugang zu all diesen Orten zu erhalten, an denen das Eigentum von TransPart dann befindet und für die Mitnahme dieser Waren.

7. Im Falle der Pfändung, (vorläufigen) Zahlungsaussetzung oder des Konkurses, zeigt der Auftraggeber den Gerichtsvollzieher der die Pfändung verantwortet, den Vorgesetzten oder den Verwalter unverzüglich die (Eigentums-)Rechte von TransPart auf.
 
Artikel 11 Geistiges Eigentum

1. TransPart behält sich alle Rechte an geistigem Eigentum an den ausgestellten Angeboten, bereitgestellte Entwürfen, Bildern, Zeichnungen, (Test-) Modellen, Programmen usw. vor, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

2. Die Rechte an den in Absatz 1 genannten Daten bleiben Eigentum von TransPart, unabhängig davon, ob die Kosten für die Herstellung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt wurden. Der Auftraggeber garantiert, dass keine Verletzungen vorgenommen werden (und Dritten diese nicht vornehmen können und diese nicht ermöglicht werden) an den geistigen Eigentumsrechten von TransPart oder seinen Lieferanten, in Bezug auf die Produkte, zum Beispiel durch Kopieren, Behandlung oder Reproduktion der Produkte.

Artikel 12 Prüfung und Reklamation

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Produkte sofort nach der Ankunft am Bestimmungsort oder, falls dies früher eintritt, nach Erhalt durch ihn selbst oder einen Dritten, der in seinem Auftrag handelt, sorgfältig zu prüfen (prüfen zu lassen). Mögliche Reklamationen sichtbarer Mängel an den Produkten zum Zeitpunkt der Lieferung, müssen TransPart innerhalb von 14 Tagen nach dem Eintreffen der Produkte schriftlich mitgeteilt werden.

Artikel 13 Garantie

1. Wenn in der Vereinbarung nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, garantiert TransPart ab dem Moment, an dem die Produkte bei TransPart bereitstehen, die gute und sichere Funktion der Produkte in Übereinstimmung mit den in der Vereinbarung enthaltenen Spezifikationen über 6 Monaten. Die vereinbarte Garantie gilt nicht für die Teile der Produkte, die nach Ansicht von TransPart normalem Verschleiß unterliegen, sowie für den Fall, dass die Produkte vom Auftraggeber nicht für die bestimmungsgemäße Nutzung verwendet wurden oder wenn die Benutzeranweisungen des Auftraggebers (ganz oder teilweise) nicht ordnungsgemäß befolgt wurden.

2. Der Auftraggeber muss sichtbare Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Produkte schriftlich an TransPart melden, sonst droht der Verlust jeglicher Haftung durch TransPart.

3. Der Auftraggeber muss nicht-sichtbare Mängel innerhalb von 3 Tagen nach Entdeckung, aber nicht später als 6 Monate nach der Lieferung, schriftlich an TransPart melden, sonst droht der Verlust jeglicher Haftung durch TransPart.
4. Nach der Entdeckung eines Mangels ist der Auftraggeber verpflichtet, die Verwendung, Behandlung, Verarbeitung oder die Installation der betroffenen Produkte unverzüglich unterlassen.

5. Der Auftraggeber gewährt jede von TransPart gewünschte Zusammenarbeit bei der Begutachtung von Mängeln, u.a., indem er TransPart die (Beauftragung der) Ausführung einer Untersuchung der Umstände der Behandlung, Verarbeitung, Installation und/oder Verwendung ermöglicht.
 
6. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Gewährleistung in Bezug auf Produkte, bei denen keine Überprüfung der Mängel durch TransPart erfolgen kann.

7. Der Auftraggeber ist nicht befugt, die Produkte zurückzugeben, bevor TransPart dieser Handlung schriftlich zugestimmt hat. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Auftraggebers und die Produkte verbleiben in seinem Risiko.

8. Wenn während der Garantiezeit rechtzeitig, richtig und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in den Abschnitten 3 bis 7 dieses Artikels eine Reklamation vorgenommen wird und nach der begründeten Meinung von TransPart ausreichend nachgewiesen wurde, dass die Produkte nicht richtig funktionieren, dann wird TransPart nach eigenem Ermessen entweder die Produkte, die sich als nicht ordnungsgemäß erwiesen haben, kostenlos ersetzen oder die betroffenen Produkte reparieren oder zu dem Auftraggeber einen Rabatt auf den Kaufpreis gewähren, der anschließend in gegenseitiger Absprache festgelegt werden soll .

9. Wenn TransPart dem Auftraggeber Produkte liefert, die TransPart von seinem/seinen Lieferanten erworben hat, dann ist TransPart nie zu einer weiterreichenden Gewährleistung oder Haftung gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, als TransPart einen Anspruch gegenüber seinem/seinen Lieferanten geltend machen kann.

10. TransPart gewährt ausdrücklich keine Garantie für seine Empfehlungen oder Ratschläge bezüglich der Installation oder der Verwendung der Produkte; oder keine Garantie für Ratschläge oder Anweisungen des Auftraggebers gegenüber seinen Kunden.

11. Die Produkte verbleiben, im Fall, dass von TransPart Reparaturarbeiten an den Produkten ausgeführt werden, vollständig im Risiko des Auftraggebers, es sei denn, die Reparatur ist die Folge einer mangelhaften Leistung von TransPart, und es kann vom Auftraggeber nicht plausibel verlangt werden, dass er die Produkte für ebendieses Risiko versichert.

12. Wenn und soweit der Auftraggeber, während der vereinbarten Garantiezeit und ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch TransPart, die Produkte von Dritten oder von ihm selbst reparieren lässt, oder Änderungen an den Produkten vornimmt oder seinen Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der Vereinbarung ergeben, nicht in ihrer Gesamtheit oder im größten Teil nachkommt, dann wird die in diesem Artikel beschriebene Garantie ungültig.

Artikel 14 Haftung und Schutz

1. Außer, wenn und soweit es sich aus Bestimmungen des zwingenden Rechts in Bezug auf die (Produkt-)Haftung anders ableiten lässt, ist TransPart zu keinem Schadensersatz verpflichtet für Schäden jeglicher Natur, an jeglicher beweglicher oder unbeweglicher Ware oder an jeglicher Person, direkte und indirekte Unternehmensschäden eingeschlossen, am Auftraggeber oder an einem Dritten, wobei die Schäden direkt oder indirekt durch Produkte, die von oder im Auftrag von TransPart geliefert wurden, verursacht werden oder damit im Zusammenhang stehen, oder direkt oder indirekt durch die Nutzung oder Anwendung oder Behandlung solcher Produkte oder Informationen, die von TransPart in Bezug auf die Produkte zur Verfügung gestellt wurden, verursacht werden oder damit im Zusammenhang stehen.
 
2. Wenn die, in den Niederlanden auszuliefernden, Produkte außerhalb der Niederlande verwendet werden, dann haftet TransPart weder für Schäden, die sich aus der Tatsache ableiten, dass diese Produkte nicht den technischen Anforderungen, Normen und/oder Vorschriften entsprechen, die durch Gesetze oder Vorschriften der Länder festgelegt sind, in denen das Produkte eingesetzt werden muss.

3. Die Haftung von TransPart gegenüber dem Auftraggeber ist in jedem Fall pro Fall begrenzt (wobei eine verwandte Reihe von Ereignissen als ein Ereignis angesehen wird) auf den niedrigsten Betrag aus entweder der betroffenen Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) oder dem Betrag, den TransPart in dieser Hinsicht von seinem Unternehmens-Haftpflichtversicherer erhält.

4. Die Haftungsbeschränkungen in den Abschnitten 1 und 2 bleiben nicht anwendbar, sofern der betroffene Schaden durch Vorsatz oder grobe Fehler auf Seiten von TransPart verursacht wird.

5. Außer im Falle grober Fehler oder Vorsatz auf Seiten von TransPart, wird der Auftraggeber TransPart von allen Ansprüchen Dritter, auf jeglicher Grundlage, unberührt lassen in Bezug auf den Ersatz von Schäden, Kosten und/oder Zinsen, im Zusammenhang mit den Produkten, oder als Folge der Verwendung der Produkte, es sei denn, dem Auftraggeber kann in Bezug auf den Schaden kein Vorwurf gemacht werden.

6. Wenn und soweit in der Vereinbarung enthalten ist, dass TransPart für den vereinbarten Kaufpreis auch die Installation, Montage und Inbetriebnahme der Produkte umsetzen soll, dann haftet TransPart in jedem Fall nicht für die unsachgemäße Bearbeitung der Produkte, im Falle der folgenden Umstände:

a. die Montage und Inbetriebnahme konnte nicht unter Anweisung und unter Leitung und Überwachung durch TransPart oder einem, von TransPart einbezogenen, Dritten stattfinden;
b. die Bereiche, in denen die Tätigkeiten stattgefunden hätten sollten, durch ihre Natur und Gestaltung, einen behindernden Einfluss auf die Installation, Montage und Inbetriebnahme der Produkte ausüben;
c. das Fundament, auf dem die Produkte errichtet werden müssen, vor dem Beginn der Tätigkeiten nicht ordnungsgemäß und in einer falschen Weise angewendet wurde;
d. Der Auftraggeber alle Ratschläge von TransPart oder einem, von TransPart einbezogenen, Dritten nicht oder nicht streng befolgt.

7. Der Auftraggeber muss auf eigene Rechnung ausreichende Arbeitskräfte und Hilfsmittel zur, im vorhergehenden Abschnitt beschriebenen, Installation, Montage und Inbetriebnahme der Produkte zu Verfügung stellen.

8. Wenn der Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich auf der Grundlage der Abschnitte 5 und 6 dieses Artikels für ihn ergeben, versäumt und sich daraus Schäden für TransPart ergeben, dann ist der Auftraggeber verpflichtet, TransPart für diesen Schaden zu entschädigen.
 
Artikel 15 Sonstige Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber stellt TransPart jedes Mal rechtzeitig alle Daten zur Verfügung, die für die Ausführung der Tätigkeiten von TransPart benötige werden und gewährleistet die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser.

2. Der Auftraggeber wird die auf den Produkten angebrachten Marken- und/oder Erkennungszeichen und/oder CE-Kennzeichnungen nicht teilweisen oder vollständig entfernen oder unsichtbar machen.

Artikel 16 Auflösung

1. Wenn der Auftraggeber den Konkurszustand angemeldet hat oder der Konkurs beantragt wurde, oder der Auftraggeber die Zahlungsaussetzung beantragt hat oder wenn ihm diese gewährt wird, wenn der Auftraggeber sein Unternehmen eingestellt oder liquidiert hat oder ein erheblicher Teil des Kapitals des Auftraggebers gepfändet wird oder der Auftraggeber sein Unternehmen an Dritte überträgt, dann sind werden alle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber gesetzlich aufgelöst werden, es sei denn, dass TransPart den Auftraggeber innerhalb einer angemessener Frist darüber informiert (in vorherrschenden Fällen auf Verlangen des Vorgesetzten oder des Empfängers), dass die Einhaltung (eines Teils) der betroffenen Vereinbarung und in diesem Fall ist TransPart ohne Inverzugsetzung berechtigt:

a. die Ausführung der Vereinbarung auszusetzen, bis die Zahlung ausreichend gesichert ist; und/oder

b. allen seinen möglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber auszusetzen;

ohne dass TransPart zu jeglichem Schadensersatz verpflichtet ist, jeweils ungeachtet der sonstigen Rechte von TransPart aus anderen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber.

2. Wenn Auftraggeber nicht ordnungsgemäß oder nicht innerhalb einer bestimmten, im Voraus festgelegten, Frist oder auf andere Weise nicht rechtzeitig einer jeglichen Verpflichtung nachkommt, die sich aus allen Vereinbarungen für ihn ergeben könnten, dann ist befindet sich der Auftraggeber in Verzug und TransPart ist berechtigt, ohne Inverzugsetzung oder Intervention der Gerichte:

a. die Ausführung der Vereinbarung und Vereinbarungen in direktem Zusammenhang damit auszusetzen, bis die Zahlung ausreichend gesichert ist; und/oder

b. die Vereinbarung und Vereinbarungen in direktem Zusammenhang damit, ganz oder teilweise aufzulösen;

ohne dass TransPart zu jeglichem Schadensersatz verpflichtet ist, jeweils ungeachtet der sonstigen Rechte von TransPart aus jeglichen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber und ohne, dass TransPart zu jeglichem Schadensersatz verpflichtet ist.
 
3. Im Fall des Auftretens eines der in Abschnitt 1 oder Abschnitt 2 benannten Ereignisse, sind jeweils alle Ansprüche von TransPart gegenüber dem Auftraggeber und die auf der Grundlage der betroffenen Vereinbarung(en) genannten Ansprüche sofort und vollständig fällig auf Anforderung und TransPart ist berechtigt, die betroffenen Produkte sofort zurücknehmen. In diesem Fall sind TransPart und sein(e) Bevollmächtigter/Bevollmächtigen berechtigt zum Zugang zum Gelände und zu den Gebäuden des Auftraggebers, wobei der Auftraggeber TransPart ermöglichen soll, die Produkte in Besitz zu nehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um es TransPart zu ermöglichen seine Rechte in die Tat umzusetzen.

Artikel 17 Übertragung von Rechten und Pflichten

1. TransPart darf die Rechte und Pflichten, die in einer jeglichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber beschrieben sind, an Dritte übertragen. Im Falle einer Übertragung der Verpflichtungen von TransPart, muss TransPart den Auftraggeber hierüber im Voraus benachrichtigen und der Auftraggeber hat dann das Recht, den Vertrag aufzulösen.

2. Der Auftraggeber ist, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von TransPart, nicht berechtigt, seine Rechte und/oder Verpflichtungen aus einer Vereinbarung an Dritte zu übertragen.

Artikel 18 Änderungen und Ergänzungen

TransPart ist berechtigt, die AGB zu ändern oder zu ergänzen. TransPart setzt den Auftraggeber schriftlich darüber in Kenntnis.

Artikel 19 Geltendes Recht, zuständiges Gericht

1. Die Gesetze der Niederlande gelten für die AGB, sowie für alle Vereinbarungen.

2. Alle Streitigkeiten, einschließlich derer, die nur von einer der Parteien als solche betrachtet werden, die sich aus der Vereinbarung oder diesen AGB selbst und deren Auslegung oder Durchführung ergeben oder damit in Verbindung stehen, werden von dem zuständigen Gericht in dem Gerichtsbezirk beigelegt, in dem TransPart seinen gesetzlichen Sitz hat.

3. Die Anwendbarkeit:

(a) des Abkommens bezüglich eines einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche, körperliche Güter vom 1. Juli 1964;

(b) des Abkommens bezüglich eines einheitlichen Gesetzes zu internationalen Käufen von bewegliche, körperliche Güter vom 1. Juli 1964;

(c) jede (einheitliche) Gesetzgebung, die in jedem Land auf der Grundlage dieser Abkommen zusammengesetzt ist; und

(d) der Wiener Kaufvertrag 1980 (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel 20 Einreichung AGB

1. Die AGB wurden in den Büros der Handelskammer Zeeland in Terneuzen, in den Niederlanden eingereicht.

2. Anwendbar ist jedes Mal die neueste, eingereichte Fassung oder die Fassung, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorliegenden Transaktion anwendbar war.